HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Meldestelle

Einrichtung einer internen Meldestelle gem. § 7 HinSchG zur Erfüllung der diesbezüglichen Pflicht aus § 12 Abs. 2 HinSchG.

Für Ihre Mitarbeiter

Hohe Akzeptanz durch eine nicht von Kollegen geführte Meldestelle.

Zu Ihrer
Sicherheit

Schutz Ihrer Interessen, da zunächst keine externe Stelle involviert wird.

Meldewege gem § 16 HinschG

  • Telefonische Erreichbarkeit
  • Entgegennahme von Sprachnachrichten
  • Meldeformular über Webseite
  • Kontaktaufnahme per E-Mail
  • Briefverkehr
  • Kurznachrichten
  • Persönliches Treffen
  • Videomeeting

Umfang entsprechend § 17 HinSchG:

  • Bestätigung des Eingangs einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 fällt,
  • Weiterer Kontakt mit der hinweisgebenden Person,
  • Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • Erforderlichenfalls: Ersuchen um weitere Informationen und
  • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen nach § 18.

Jetzt anfragen

Fragen Sie jetzt unverbindlich an !